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Verpackungsverordnung

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Buch-Tipp: 11 Jahre Verpackungsverordnung als Versuch der Abfallvermeidung Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "11 Jahre Verpackungsverordnung als Versuch der Abfallvermeidung". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu dem Buchhändler weiter geleitet.

Die deutsche Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde in dem Jahr 1991 von der damaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung nach Zustimmung des Bundesrates verabschiedet und in dem Jahr 1998 novelliert. Absicht der aktuell gültigen Verpackungsverordnung von 1998 ist es, die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern (§ 1 Abfallwirtschaftliche Absichte). Ab dem 30. Juni 2001 sollen 65 Prozent der Verpackungsabfälle (bezogen auf die Masse) verwertet werden; 45 Prozent der Verpackungsabfälle sollen stofflich verwertet werden.

Die Verpackungsverordnung differenziert Verpackungen in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Letztere schützen die Waren beim Transport vor Schäden oder erleichtern den Transport. Transportverpackungen fallen daher nicht beim Endverbraucher, sondern ca. beim Vertreiber von Waren an. Transportverpackungen sind erneut zu benutzen "oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist" (§ 4 Abs. 1 VerpackV). Bei der Verwertung von Transportverpackungen sind also keine vorgegebenen Verwertungsquoten zu erfüllen.

Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen aus Marketinggründen die nicht zwingend nötig sind (z.B. Pappschachtel bei einer Zahnpastatube); mengenmäßig sind Umverpackungen zu vernachlässigen. Endverbraucher haben das Recht, Umverpackungen beim Einkauf in der Verkaufsstelle zurückzulassen. In dem Wesentlichen werden Umverpackungen wie Verkaufsverpackungen behandelt.

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die "als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV). Hersteller oder Vertreiber der Produkte sind verpflichtet,

entweder die Verpackungsabfälle in dem Geschäft oder in der unmittelbaren Nähe zurückzunehmen (sog. Selbstentsorger nach § 6 Abs 1 und 2 VerpackV)

oder sich an an einem flächendeckenden System zu beteiligen, dass die Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in der Nähe abholt (sog. duales System nach § 6 Abs. 3 VerpackV).

Selbstentsorger und duale Systeme müssen einen bestimmten Anteil der von ihnen in Verkehr gebrachten (Selbstentsorger) bzw. angemeldeten (duale Systeme) Verpackungen verwerten. Die Verwertungsquoten sind für duale System und Selbstentsorger gleich hoch und richten sich nachdem Material:

Glas: 75%; Weißblech: 70%; Aluminium: 60%; Papier, Pappe, Karton: 70%; Verbundeverpackungen: 60%;

Kunstoffverpackungen müssen zu 60 Prozent verwertet werden; allerdings müssen 36 Prozent aller in Verkehr gebrachten Verpackungen stofflich verwertet werden. Die restlichen 24 Prozent können anderweitig (z.B. energetisch oder rohstofflich) verwertet werden.

Die Rücknahne- und Verwertungspflichten für Verkaufsverpackungen stellen also den Kern der Verpackungsverordnung dar, weil sie jeden Hersteller verpflichten, seine Verkaufsverpackungen zurückzunehmen und zu verwerten bzw. sich an einem dualen System zu beteiligen. Ca. bei der Verwertung von Verkaufsverpackungen sind konkrete Verwertungsquoten einzuhalten.

In der Praxis beteiligen sich die meisten Hersteller an einem dualen System. Derzeit existiert ca. ein einziges bundesweit zugelassenes duales System, nämlich das der DSD AG ("Grüner Punkt"). In einigen Bundesländern sind auch die Unternehmen Landbell AG und die Interseroh AG tätig.


Basisdaten
Kurztitel: Verpackungsverordnung-VerpackV
Voller Titel: Verordnung über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen
Typ: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Umweltrecht / Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: VerpackV
FNA: 2129-27-2-10
Verkündungstag: 12. Juni 1991 (BGBl. I 1991, S. 1234)
Aktuelle Fassung: 1. Oktober 2003 (BGBl. I 2002, S. 1572)


Weiter wurde in der Verpackungsverordnung eine Pfandpflicht für Einwegverpackungen festgelegt (§ 8 und 9 VerpackV 1998). Sinkt der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke unter 72%, tritt ein weiterer Prüfschritt in Kraft: Ca. für die Getränkearten deren Mehrweganteil seit dem Jahr 1991 gesunken ist, tritt die Pfandpflicht in Kraft. Eine Prüfung der Umweltschädlichkeit von Verpackungen sieht die Verpackungsverordnung nicht vor.

Da die Mehrwegquote in den letzten Jahren kontinuierlich sank, trat am 1. Januar 2003 eine Pfandpflicht für Bier, Mineralwasser und Kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke in Kraft. Die Pfandpflicht betrifft alle Einwegverpackungsarten, also Dosen, PET-Einweg, Glas-Einweg. Auf stille Mineralwässer in Kartonverbundverpackungen müsste laut geltender Verpackungsverordnung auch ein Pfand erhoben werden. Die Länder haben den Vollzug dieser Regelung jedoch "ausser Kraft" gesetzt.

Kein Pfand wird derzeit auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und Wein erhoben. Nach aktuellem Stand (August 2004) ist damit zu rechnen, dass der Mehrweganteil von Erfrischungsgetränken ohne Kohlensäure unter den Stand von 1991 gesunken ist und auf absehbare Zeit auch auf diese Getränke Pfand erhoben wird.

Die Einwegpfandpflicht ist äußerst umstritten:

Pfandgegener führen an, dass die Einwegpfandpflicht für Getränkeverpackungen in dem Kern auf dem Wissensstand von 1991 beruht. Damals gab es weder duale Systeme ("Gelbe Tonne") die flächendeckend die Verpackungen erfassen und verwerten, noch stand die heutige Verwertungstechnik zur Verfügung. Die Verwertung von Einweggetränkeverpackungen ist heutzutage meist problemlos möglich und es lassen sich sehr hohe Verwertungsquoten erreichen. Zudem wurden auch die Einwegverpackungen optimiert: Bei Dosen und Glas erlauben neue Herstellungsverfahren Metrialeinsparungen von über 30 Prozent gegenüber dem Stand von 1991; PET-Flaschen gab es 1991 praktisch nicht, heutzutage ist gerade bei diesem Material eine sehr hochwertige Verwertung möglich.

Einwegflaschen wiegen meist deutlich weniger als Mehrwegflaschen und die Packdichte von Einwegverpackungen ist höher als bei Mehrwegverpackungen. Beide Effekte führen zu einem kleineren Energieverbrauch beim Transport. Zudem müssen Mehrwegflaschen aufwändig mit gereinigt werden.

Die Befürworter des Einwegpfandes verweisen darauf, dass bei der Verwertung von Einwegverpackungen insgesamt eine höhere Umweltbelastung entsteht. Weiter werden mehr Ressourcen verbraucht, wenn Einweg statt Mehrweg benutzt wird. Mehrere Gutachten des Umweltbundesamtes stützten diese These; teilweise ist der Vorsprung der Mehrwegverpackungen aber nicht klar erkennbar und die Ergebnisse sind umstritten.

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen zieht in allen seinen Gutachten der letzten Jahre regelmäßig das Fazit, dass das Einwegpfand eher abzulehnen ist. Er sieht es als ökologisch wenig Effektiv und ökonomisch nicht Effizient an (hier: Gutachten 2002). Siehe auch: Dosenpfand, Umweltschutz


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